Praxismarketing

Heilmittelwerbegesetz: Was Ärzte in der Werbung dürfen

Sachliche Information ja, Heilversprechen nein: welche Grenzen HWG, Berufsordnung und UWG für Praxiswerbung ziehen und wie Praxen sie im Alltag einhalten.

Ärztinnen und Ärzte dürfen werben, wenn sie sachlich informieren: über Leistungen, Schwerpunkte, Qualifikationen, Ausstattung, Sprechzeiten und Erreichbarkeit. Verboten sind irreführende Aussagen, Heilversprechen und die Werbeformen, die das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gegenüber Laien ausdrücklich ausschließt. Hinzu kommen die Werberegeln der Berufsordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenzen verlaufen und wie Praxen sie im Alltag einhalten.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick. Ob eine konkrete Werbemaßnahme zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln helfen die Ärztekammer oder ein Fachanwalt für Medizinrecht.

Drei Regelwerke, eine Grundregel

Für Praxiswerbung gelten drei Regelwerke nebeneinander:

Regelwerk Anwendungsbereich Kernaussage
Berufsordnung der Landesärztekammer jede Außendarstellung von Ärztinnen und Ärzten sachliche, berufsbezogene Information erlaubt, berufswidrige Werbung verboten
Heilmittelwerbegesetz Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren und Behandlungen Verbot irreführender Werbung, Liste unzulässiger Werbeformen gegenüber Laien
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jede geschäftliche Werbung keine Irreführung, keine aggressiven Methoden, keine unzumutbare Belästigung

Die gemeinsame Grundregel lautet: Patienten sollen ihre Entscheidung auf Basis zutreffender, sachlicher Informationen treffen. Werbung darf diese Entscheidung nicht durch Übertreibung, Angst oder falsche Versprechen verzerren.

Was erlaubt ist

Die Berufsordnungen der Ärztekammern erlauben ausdrücklich sachliche, berufsbezogene Information. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Fachgebiet, Facharzt- und Zusatzbezeichnungen sowie Tätigkeitsschwerpunkte
  • Leistungsangebot und Behandlungsmethoden, sachlich beschrieben
  • Ausstattung, etwa besondere Geräte oder barrierefreie Räume
  • Sprechzeiten, Erreichbarkeit, Online-Terminbuchung und Sprachkenntnisse im Team
  • Informationen zum Team mit Qualifikationen und Werdegang
  • Gesundheitsinformationen, etwa zu Vorsorge und Impfungen
  • Imagewerbung, die die Praxis als Ganzes vorstellt

Auch Werbung über Website, Suchmaschinenanzeigen, Branchenprofile und soziale Netzwerke ist zulässig, solange die Inhalte sachlich bleiben. Welche Inhalte auf eine Praxiswebsite gehören, beschreibt der Artikel Praxiswebsite: Pflichtangaben und Inhalte, die Patienten suchen.

Was das HWG verbietet

Irreführende Werbung

Das HWG verbietet irreführende Werbung. Irreführend ist es insbesondere, einer Behandlung eine therapeutische Wirksamkeit zuzuschreiben, die sie nicht hat, einen sicheren Erfolg zu versprechen oder den Eindruck zu erwecken, es gebe keine Nebenwirkungen. Auch Aussagen, die wissenschaftlich klingen, aber nicht belegt sind, fallen darunter.

Unzulässige Werbeformen gegenüber Laien

Für Publikumswerbung, also Werbung, die sich an Patienten und nicht an Fachkreise richtet, enthält das HWG eine Liste verbotener Werbeformen. Für Praxen sind vor allem diese relevant:

Werbeform Was gilt
Vorher-Nachher-Bilder bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit gegenüber Laien verboten, sonst nur ohne missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Darstellung
Krankengeschichten dürfen nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise wiedergegeben werden
Äußerungen Dritter, etwa Dankschreiben gleiche Grenze: nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend
angstauslösende Aussagen Aussagen, die nahelegen, ohne das Mittel sei die Gesundheit gefährdet, sind bei Arzneimitteln und Medizinprodukten unzulässig, bei Behandlungen nach Berufsordnung und Wettbewerbsrecht hoch riskant
Empfehlungen von Fachleuten oder Prominenten bei Arzneimitteln gegenüber Laien verboten, bei Behandlungen zumindest heikel
Gewinnspiele und Verlosungen nach HWG und Wettbewerbsrecht eingeschränkt, bei Behandlungen besonders kritisch
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien verboten

Zuwendungen und Werbegaben

Geschenke, Rabatte und andere Zuwendungen sind nach dem HWG grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten etwa für geringwertige Kleinigkeiten. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nach der Gebührenordnung für Ärzte kommen zusätzlich deren feste Vergütungsregeln hinzu.

Werbung für Fernbehandlung

Für Fernbehandlungen gilt eine eigene Regel: Werbung dafür ist erlaubt, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient nötig ist. Das ist für Praxen relevant, die Videosprechstunden anbieten.

Berufsordnung: berufswidrige Werbung

Unabhängig vom HWG verbieten die Berufsordnungen berufswidrige Werbung. Darunter fällt vor allem anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Anpreisend ist eine reißerische, marktschreierische Darstellung, etwa „die beste Praxis der Stadt“ oder „garantiert schmerzfrei“. Vergleichend ist es, sich gegenüber Kolleginnen und Kollegen herauszustellen, etwa durch Hinweise auf angeblich schlechtere Behandlung anderswo. Erlaubt ist dagegen, die eigenen Stärken sachlich zu benennen.

Beispiele aus dem Praxisalltag

Aussage Einschätzung
„Wir bieten Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse an.“ sachliche Information, zulässig
„Garantiert schmerzfreie Behandlung“ Erfolgsversprechen, unzulässig
„Termine auch samstags und online buchbar“ sachlich, zulässig
„Die modernste Praxis der Region“ Superlativ ohne Beleg, irreführend und anpreisend
Vorher-Nachher-Fotos einer Brustvergrößerung gegenüber Laien verboten
„Ohne Vorsorge riskieren Sie Ihr Leben“ angstauslösend, berufs- und wettbewerbsrechtlich hoch riskant
Erklärvideo zum Ablauf einer Darmspiegelung sachliche Gesundheitsinformation, zulässig

Die Einschätzungen sind vereinfacht. Ob eine Formulierung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom Gesamteindruck ab.

Besondere Bereiche

Für einige Bereiche ist besondere Vorsicht geboten:

  • Ästhetische Medizin: Hier greifen die strengsten Regeln, insbesondere das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen.
  • Zahnmedizin: Für Zahnarztpraxen gelten die Berufsordnungen der Zahnärztekammern mit vergleichbaren Grundsätzen. Wie Zahnarztpraxen trotzdem Patienten gewinnen, beschreibt der Artikel Patientengewinnung für Zahnarztpraxen ohne Rechtsrisiko.
  • Selbstzahlerleistungen: Bei individuellen Gesundheitsleistungen ist die Versuchung zu werblicher Sprache groß. Gerade hier müssen Nutzen und Grenzen sachlich dargestellt werden.
  • Social Media: Auf Instagram, TikTok und Co. gelten dieselben Regeln wie auf der Website. Was dort zusätzlich zu beachten ist, erklärt der Artikel Social Media für Ärzte: Erlaubt, sinnvoll, riskant?.

Werbekanäle im Überblick

Die Regeln gelten unabhängig vom Medium. Trotzdem gibt es je nach Kanal typische Fallstricke:

  • Praxisschild und Briefbogen: Hier gehören Name, Fachgebiet, anerkannte Bezeichnungen und Sprechzeiten hin. Die Kammern haben dazu teils eigene Hinweise, etwa zu Größe und Gestaltung.
  • Suchmaschinenanzeigen: Anzeigentexte sind kurz und verführen zu Superlativen. Auch zwei Zeilen Anzeigentext müssen sachlich und zutreffend sein. Zusätzlich haben Werbeplattformen eigene Richtlinien für Gesundheitswerbung.
  • Branchenprofile und Arztportale: Beschreibungen und Leistungslisten unterliegen denselben Regeln wie die Website.
  • Print und Lokalmedien: Anzeigen in Zeitungen oder Gemeindeblättern sind zulässig, wenn sie informieren statt anzupreisen.
  • Pressearbeit: Berichte über neue Leistungen sind möglich, die Grenze zur bezahlten Werbung muss aber erkennbar bleiben.

Verantwortung bei Agenturen und Dienstleistern

Viele Praxen lassen Website, Anzeigen oder Social-Media-Beiträge von Dienstleistern erstellen. An der Verantwortung ändert das wenig: Für Inhalte, die im Namen der Praxis veröffentlicht werden, haftet wettbewerbsrechtlich in der Regel auch die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber, selbst wenn eine Agentur den Text geschrieben hat. Berufsrechtlich bleibt ohnehin die Ärztin oder der Arzt verantwortlich. Praktisch heißt das: Texte, Bilder und Anzeigen vor der Veröffentlichung selbst freigeben, Patientenfotos nur mit dokumentierter Einwilligung verwenden und mit dem Dienstleister vereinbaren, dass Änderungen an veröffentlichten Inhalten abgestimmt werden.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen HWG und UWG werden vor allem durch Abmahnungen von Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden verfolgt. Eine Abmahnung verlangt meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung von Anwaltskosten. Viele HWG-Verstöße sind darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten, vorsätzliche irreführende Werbung kann sogar eine Straftat sein. Die Ärztekammer kann berufsrechtliche Verfahren einleiten.

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

Checkliste: HWG-konforme Praxiswerbung

  • Ist jede Aussage sachlich zutreffend und belegbar?
  • Wird ein Behandlungserfolg versprochen oder Risikofreiheit suggeriert?
  • Enthält der Text Superlative oder Vergleiche mit anderen Praxen?
  • Werden Bilder von Patienten gezeigt, und liegt dafür eine Einwilligung vor?
  • Sind Vorher-Nachher-Bilder im Spiel, und betrifft das eine ästhetische Operation?
  • Werden Ängste angesprochen oder ausgenutzt?
  • Werden Patientenstimmen ausgewählt, bearbeitet oder gar erfunden?
  • Sind Gewinnspiele, Rabatte oder Geschenke Teil der Aktion?

Fazit

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet nicht das Marketing, sondern die Übertreibung. Praxen, die sachlich, verständlich und ehrlich über ihr Angebot informieren, bewegen sich sicher im Rahmen. Die größten Risiken liegen bei Erfolgsversprechen, Vorher-Nachher-Bildern, Patientenstimmen und Gewinnspielen. Einen Überblick über alle Bausteine des Praxismarketings bietet der Bereich Praxismarketing.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Gilt das Heilmittelwerbegesetz für jede Praxiswerbung?
Nein. Das HWG erfasst produkt- und leistungsbezogene Werbung, also Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren und Behandlungen. Reine Imagewerbung für die Praxis als Ganzes, etwa mit Team, Räumen und Sprechzeiten, fällt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht darunter. Für sie gelten aber Berufsordnung und Wettbewerbsrecht.
Dürfen Ärzte mit Patientenbewertungen werben?
Äußerungen Dritter wie Dankschreiben oder Bewertungen dürfen in der Publikumswerbung nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise eingesetzt werden. Echte, nicht bearbeitete Bewertungen in sachlicher Form sind deshalb nicht generell verboten. Erfundene, gekaufte oder gezielt ausgewählte Bewertungen, die einen falschen Eindruck erwecken, sind dagegen unzulässig.
Darf eine Praxis Rabatte oder Gutscheine anbieten?
Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung gelten feste Vergütungsregeln, Rabatte sind dort grundsätzlich problematisch. Zuwendungen und Werbegaben sind nach dem HWG nur in engen Grenzen erlaubt. Gewinnspiele und Verlosungen in der Publikumswerbung für Behandlungen sind ebenfalls eingeschränkt.
Was droht bei Verstößen gegen das HWG?
Verstöße können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden, was Unterlassungserklärungen und Kosten nach sich ziehen kann. Bestimmte Verstöße sind zudem Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Daneben kann die Ärztekammer berufsrechtliche Maßnahmen einleiten.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026.