Themenbereich

Praxismarketing: Patienten gewinnen im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes

Sachlich informieren ist erlaubt, reißerisch werben nicht: wie Praxen sichtbar werden, ohne gegen Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung zu verstoßen.

Eine gute Praxis spricht sich herum, aber das reicht heute selten. Die meisten Menschen suchen Ärztinnen, Zahnärzte und Therapeuten zuerst im Internet, vergleichen Bewertungen und schauen sich die Website an, bevor sie anrufen oder online einen Termin buchen. Gleichzeitig sind Heilberufe beim Marketing an Regeln gebunden, die es in anderen Branchen nicht gibt. Wer beides zusammenbringt, gewinnt die Patienten, die zur eigenen Praxis passen. Diese Seite zeigt, wie das gelingt.

Der rechtliche Rahmen

Drei Regelwerke prägen das Marketing von Praxen:

Regelwerk Worum es geht Beispiele
Berufsordnung der Ärztekammer sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt, berufswidrige Werbung verboten keine anpreisende oder irreführende Selbstdarstellung
Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für Verfahren, Behandlungen und Arzneimittel Verbot irreführender Werbung, Einschränkungen bei Publikumswerbung, Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) allgemeines Wettbewerbsrecht keine irreführenden Angaben, keine unzumutbare Belästigung

Hinzu kommen Datenschutzrecht und ärztliche Schweigepflicht, etwa beim Umgang mit Bewertungen oder Fotos von Patienten. Auch digitale Gesundheitsanwendungen und Medizinprodukte unterliegen bei der Bewerbung dem HWG.

Positionierung: wofür steht die Praxis?

Eine klare Positionierung ist der Ausgangspunkt jedes Praxismarketings. Sie beantwortet, welche Patienten die Praxis besonders gut versorgen kann und was sie von anderen unterscheidet. Das kann ein fachlicher Schwerpunkt sein, eine besondere Ausstattung, ein Angebot für bestimmte Gruppen wie Familien oder Berufstätige, Sprachkenntnisse im Team oder lange Öffnungszeiten.

Wichtig ist, dass die Positionierung zur Wirklichkeit passt und über alle Kanäle einheitlich vermittelt wird: auf der Website, im Branchenprofil, am Telefon und im Wartezimmer. Eine Praxis, die online mit kurzen Wartezeiten wirbt und Patienten dann monatelang auf einen Termin warten lässt, verliert Vertrauen.

Die Praxiswebsite

Die Website ist das Zentrum der Online-Präsenz. Patienten suchen dort vor allem praktische Informationen: Leistungen, Sprechzeiten, Anfahrt, Barrierefreiheit, Terminbuchung, Vorbereitung auf den Besuch und das Team. Sachliche Informationen zu Behandlungsschwerpunkten helfen zudem, in Suchmaschinen gefunden zu werden.

Checkliste: Inhalte einer Praxiswebsite

  • vollständiges Impressum mit den berufsrechtlichen Angaben und eine Datenschutzerklärung
  • Leistungen und Schwerpunkte sachlich und verständlich beschrieben
  • Sprechzeiten, Telefonnummer, Anfahrt, Parkmöglichkeiten und Hinweise zur Barrierefreiheit
  • Informationen zur Terminbuchung, gegebenenfalls mit datenschutzkonformem Online-Termin
  • Team mit Qualifikationen, ohne übertriebene Superlative
  • schnelle Ladezeit und gute Darstellung auf dem Smartphone

Wer die Website nicht selbst umsetzen möchte, kann sie bei Dienstleistern in Auftrag geben, die sich auf Heilberufe spezialisiert haben. Spezialisierte Anbieter für Webseiten für Arztpraxen kennen in der Regel die Pflichtangaben im Impressum, die Anforderungen an Datenschutz und Online-Terminbuchung und die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes. Unabhängig davon, wer die Seite baut, bleibt die Praxis für die Inhalte verantwortlich und sollte Texte vor der Veröffentlichung selbst prüfen.

Gefunden werden: lokale Suche

Die meisten Suchanfragen nach Praxen sind lokal, etwa „Hausarzt in der Nähe“ oder eine Fachrichtung plus Stadtteil. Dafür sind drei Dinge wichtig: ein vollständiges und gepflegtes Unternehmensprofil bei Google und in Kartendiensten, einheitliche Angaben zu Name, Adresse und Telefonnummer in Arztverzeichnissen und eine Website, die Leistungen und Ort klar benennt. Suchmaschinenoptimierung für Praxen ist deshalb weniger eine Frage technischer Tricks als sauberer, aktueller Informationen.

Bewertungen professionell begleiten

Bewertungsportale sind für viele Patienten eine wichtige Entscheidungshilfe. Praxen können Bewertungen nicht steuern, aber fair damit umgehen. Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind unzulässig. Antworten auf Kritik sollten sachlich bleiben und dürfen keine Details zur Behandlung preisgeben, denn auch eine Antwort im Internet unterliegt der Schweigepflicht. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen können Praxen sich beim Portal beschweren und notfalls rechtlich vorgehen.

Social Media und Inhalte

Soziale Netzwerke eignen sich, um Einblicke in den Praxisalltag zu geben, Personal zu gewinnen und Gesundheitswissen verständlich zu erklären. Dabei gelten dieselben Regeln wie auf der Website: sachlich bleiben, keine Heilversprechen, keine erkennbaren Patienten ohne Einwilligung. Gut gemachte Gesundheitsinformationen, etwa zu Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen, stärken das Vertrauen in die Praxis und zahlen auf die Sichtbarkeit ein.

Patientenbindung

Marketing endet nicht beim ersten Termin. Freundlicher Empfang, gute Erreichbarkeit, verständliche Aufklärung und kurze Wege zur Terminvereinbarung sind die wirksamste Werbung, weil zufriedene Patienten die Praxis weiterempfehlen. Recall-Systeme für Vorsorgetermine sind möglich, brauchen aber eine Einwilligung der Patienten.

Für Neugründer

Wer eine Praxis neu gründet, sollte Website, Branchenprofile und Terminbuchung schon vor der Eröffnung aufsetzen. Die Planungsschritte einer Gründung beschreibt der Bereich Praxisgründung, Fragen zu Datenschutz und Haftung behandelt Recht und Datenschutz.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Dürfen Ärzte überhaupt werben?
Ja, in Grenzen. Die Berufsordnungen erlauben sachliche, berufsbezogene Informationen und verbieten berufswidrige Werbung, also vor allem anpreisende, irreführende oder vergleichende Darstellungen. Für Werbung mit Bezug zu Behandlungen und Arzneimitteln gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz.
Darf eine Praxis Vorher-Nachher-Bilder zeigen?
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ist Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gegenüber Laien nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten. In anderen Bereichen kommt es auf die Darstellung im Einzelfall an. Im Zweifel sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.
Was gehört ins Impressum einer Praxiswebsite?
Neben Name, Anschrift und Kontaktdaten gehören bei Ärzten die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Ärztekammer, die berufsrechtlichen Regelungen und gegebenenfalls die zuständige Kassenärztliche Vereinigung ins Impressum. Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ebenfalls anzugeben.

Zuletzt überarbeitet am 27. Oktober 2026.